Umgang der Stadt mit Schottergärten

Anfrage im Ausschuss für Klimaschutz und Umwelt zu Konsequenzen der Änderung in der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO) sieht schon immer vor, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke nicht versiegelt sein dürfen und begrünt und bepflanzt werden sollen, sofern sie nicht anderen Zwecken dienen.

Seit dem 01.01.2024 wurde in §8 noch einmal präzisiert, dass Schotterungen und Kunstrasen ebenfalls nicht zulässig sind.

Wir fragen daher nach, welche Konsequenzen diese Änderung der Gesetzeslage für das Handeln der Stadt im Umgang mit „Schottergärten“ und anderen nicht der BauO entsprechenden Flächen hat.

Die Anfrage findet Ihr hier.

Alle unsere Anträge und Anfragen findet Ihr jetzt auf der Seite „Anträge und Anfragen

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